• Kompetenzen
    • Anwaltliche Themen
      • Arbeitsrecht
      • Versicherungsrecht
      • Verkehrsrecht
      • Familienrecht
    • Notarielle Themen
      • Immobilien
      • Kauf, Verkauf, Haus, Wohnung, Grundbuch
      • Gesellschaftsrecht
      • Erbrecht
      • Vorsorge
      • –
      • Formulare
      • Notarkosten
  • Köpfe
  • Karriere
  • Kontakt
  • Navigation Navigation

Notarielle Themen | Vorsorge

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Treffen Sie wichtige Entscheidungen für den Ernstfall im Voraus, bevor es zu spät ist. Wir beraten Sie bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen – individuell und verständlich.

Warum es sinnvoll ist, Vorsorge durch
Vollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung zu treffen

Krankheit und Unfall können zur Folge haben, dass Sie Ihre persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können und auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Eine Vorsorgevollmacht versetzt Ihre Vertrauensperson in die Lage, sofort für Sie zu handeln.

Notarielle Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen sowie Betreuungsverfügungen können im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden. So ist gewährleistet, dass Ihre Vertrauensperson sofort bzw. ohne unnötige Verzögerung handlungsfähige ist.

Selbstverständlich kommen wir innerhalb unseres Amtsbereiches (insb. Landeshauptstadt Hannover) auch zu Ihnen nach Hause oder ins Krankenhaus, wenn es für Sie nicht mehr möglich ist, in unserem Büro vorbeizukommen. Auf Wunsch können wir die Urkunde auch zweisprachig (deutsch/englisch) aufsetzen und beurkunden.

Eine notarielle Vorsorgevollmacht bietet:

  • Planbarkeit durch Vorsorge, bevor es zu spät ist.
  • Klarheit und Verbindlichkeit
  • Langfristige Wirksamkeit
  • Vermeidet Betreuungsverfahren
  • Individuelle Beratung und Gestaltungsmöglichkeiten
  • Formwirksamkeit
Weiterlesen: Zum Inhalt Down-open-big Down-open-big

Unser Service für Sie

  • stobbe icon form
    Online-Formular: General- und Vorsorgevollmacht

Ansprechpartner

  • stobbe icon email
    notare@stobbe.de
  • stobbe icon phone volume
    0511 34096 90

Dr. Thomas Remmers

Partner, Rechtsanwalt & Notar, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Dr. Andreas Winkelbach

Partner, Rechtsanwalt & Notar, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Enno Leiss

Enno Leiss LL.M.

Partner, Rechtsanwalt & Notar
Welche Angaben braucht der Notar von mir? Über unsere Online-Formulare können Sie ein Beratungsgespräch anfragen oder einen Entwurf beauftragen. Ihre Angaben lassen sich bis zu 30 Tage speichern und über einen persönlichen Link später weiterbearbeiten oder mit anderen teilen.

Vorsorge in Zahlen

Immer mehr Menschen treffen persönliche Vorsorge und registrieren ihre Vorsorgedokumente im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.

391.842 neu registrierte Vorsorgeverfügungen im Jahr 2025

6.817.992 registrierte Vorsorgeverfügungen im Zentralen Vorsorgeregister (Stand: 31.12.2025)

Quelle: Jahresbericht 2025 – Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer

Bleiben Sie handlungsfähig

General- und Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung können Sie für den Fall vorsorgen, dass Sie wichtige Angelegenheiten vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr selbst regeln können. Als Notare in Hannover unterstützen wir Sie bei der Gestaltung Ihrer persönlichen Vorsorge – für Vermögen, Gesundheit, Wohnen und die persönliche Lebensführung.

Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine oder mehrere Vertrauenspersonen, die Sie im Vorsorgefall vertreten können. Je nach Inhalt kann die Vollmacht die Vermögensverwaltung, Bank- und Versicherungsangelegenheiten, Vertragsabschlüsse und Kündigungen sowie Entscheidungen zu Gesundheit, Aufenthalt und Pflege umfassen.

Eine umfassende Generalvollmacht kann darüber hinaus die Vertretung in nahezu allen rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten ermöglichen. Gemeinsam mit Ihnen klären wir, welche Befugnisse Ihre Vertrauensperson erhalten soll und ob Beschränkungen, Kontrollmechanismen oder besondere Regelungen – etwa für Grundstücksgeschäfte oder unternehmerische Entscheidungen – sinnvoll sind.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung halten Sie Ihre Wünsche zu künftigen medizinischen Behandlungen für den Fall fest, dass Sie selbst nicht mehr einwilligungsfähig sind. Sie kann sich insbesondere auf Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe beziehen.

Eine Patientenverfügung sollte regelmäßig mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden. Die von Ihnen bestimmte Vertrauensperson kann dann Ihren Willen gegenüber Ärztinnen, Ärzten und Pflegeeinrichtungen vertreten. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, kann für notwendige Entscheidungen eine gerichtliche Betreuung erforderlich werden.

Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wen das Betreuungsgericht im Bedarfsfall als Betreuerin oder Betreuer bestellen soll. Außerdem können Sie Wünsche für Ihre Lebensführung und Betreuung festhalten.

Die Betreuungsverfügung ist insbesondere dann eine Ergänzung, wenn eine Vorsorgevollmacht nicht erteilt werden soll, nicht ausreicht oder die benannte Vertrauensperson die Aufgabe später nicht übernehmen kann. Anders als eine bevollmächtigte Person handelt ein gerichtlich bestellter Betreuer im Rahmen der gerichtlichen Betreuung.

Vorsorge für Unternehmerinnen und Unternehmer

Für Unternehmerinnen und Unternehmer, Freiberufler sowie Gesellschafter-Geschäftsführer ist eine auf das Unternehmen abgestimmte Vorsorgevollmacht besonders wichtig. Fällt eine vertretungsberechtigte Person unerwartet aus, können laufende Entscheidungen, Bankangelegenheiten, Vertragsverhältnisse und die Handlungsfähigkeit des Unternehmens betroffen sein.

Wir stimmen die Vorsorgevollmacht auf Ihre persönliche und unternehmerische Situation ab. Dabei berücksichtigen wir insbesondere vorhandene Gesellschaftsverträge, Vertretungsregelungen und die Frage, wer im Vorsorgefall für das Unternehmen handeln soll.

Notarielle Vorsorgevollmacht und Zentrales Vorsorgeregister

Eine Vorsorgevollmacht kann grundsätzlich auch privatschriftlich erstellt werden. Die notarielle Beurkundung ermöglicht eine individuelle Gestaltung und dokumentiert die Errichtung der Urkunde. Die Urschrift einer notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht wird von dem Notar verwahrt; bei Bedarf können weitere Ausfertigungen erteilt werden.

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung können im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Seit Oktober 2026 kann dort auf Wunsch auch eine elektronische Abschrift Ihrer Vorsorgedokumente hinterlegt werden. So können Betreuungsgerichte und behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Bedarfsfall nicht nur von der Existenz einer Vorsorgeregelung, sondern auch vom Inhalt der hinterlegten Urkunde Kenntnis nehmen.

Die Hinterlegung erfolgt über den Notar. Die Originalurkunde bleibt weiterhin maßgeblich und wird bei notarieller Beurkundung von dem Notar verwahrt. Änderungen oder ein Widerruf sollten auch im Zentralen Vorsorgeregister aktualisiert und dem Notar mitgeteilt werden.

Kosten einer Vorsorgevollmacht

Die Kosten einer notariellen Vorsorgevollmacht sind gesetzlich geregelt. Sie richten sich insbesondere nach dem Vermögen und dem Umfang der Vollmacht. In der Beurkundungsgebühr sind die Vorbereitung, die Beratung, der Entwurf und die Beurkundung enthalten. Hinzu kommen gegebenenfalls Auslagen, Umsatzsteuer und die Kosten einer Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister.

Fragen und Antworten

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Person, die für Sie Entscheidungen treffen darf, wenn Sie das selbst nicht mehr können. Das kann zum Beispiel nach einem Unfall oder bei einer schweren Krankheit sein. Die bevollmächtigte Person kann dann Verträge abschließen, Behörden kontaktieren oder medizinische Entscheidungen treffen.

Was ist eine Patientenverfügung?

In einer Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Behandlungen Sie wünschen oder ablehnen, wenn Sie sich nicht mehr selbst äußern können. Das kann zum Beispiel die künstliche Beatmung oder Wiederbelebung betreffen.

Warum sind diese Dokumente wichtig?

Wenn es keine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung gibt, dürfen auch enge Angehörige nicht automatisch für Sie entscheiden. Dann muss ein Gericht eine Betreuungsperson bestimmen. Mit einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung behalten Sie selbst die Kontrolle über wichtige Entscheidungen.

Wer kann eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung erstellen?

Jede volljährige und einwilligungsfähige Person kann diese Dokumente erstellen. Wichtig ist, dass Sie die Bedeutung Ihrer Entscheidung verstehen und eigenständig handeln können.

Muss ich für die Vorsorgevollmacht zum Notar?

Eine notarielle Beurkundung ist nicht immer notwendig, aber doch immer sinnvoll. Besonders wenn es um finanzielle Angelegenheiten oder Immobilien geht, sollte ein Notar eingeschaltet werden. So ist sichergestellt, dass alles rechtlich korrekt ist. Formfehler können später ggf. nicht mehr repariert werden.

Wo sollte ich die Vorsorgevollmacht aufbewahren?

Die Originale verbleiben beim Notar. Sie erhalten „nur“ Ausfertigungen der Urkunde. Bewahren Sie diese Ausfertigungen an einem sicheren, aber leicht auffindbaren Ort auf. Informieren Sie die bevollmächtigte Person, wo sich die Unterlagen befinden. Die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ist empfehlenswert.

Wie wird sichergestellt, dass meine Vorsorgevollmacht im Notfall gefunden wird?

Eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung kann im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Dadurch können Betreuungsgerichte und behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Bedarfsfall erkennen, dass eine Vorsorgeregelung besteht und wer als Vertrauensperson benannt ist.

Seit Oktober 2026 kann zusätzlich eine elektronische Abschrift der Vorsorgeurkunde im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt werden. So kann im Bedarfsfall auch der Inhalt des Dokuments eingesehen werden. Die Hinterlegung erfolgt über das Notariat; die Originalurkunde bleibt weiterhin maßgeblich.

Können Ehepartner oder Kinder automatisch für mich entscheiden?

Nein, nicht umfassend. Kinder und andere Angehörige dürfen nur dann für Sie handeln, wenn sie hierzu bevollmächtigt wurden oder vom Betreuungsgericht bestellt sind.

Ehepartner können sich in einer medizinischen Notlage aufgrund des gesetzlichen Ehegattennotvertretungsrechts in bestimmten Gesundheitsangelegenheiten vertreten. Dieses Recht gilt jedoch nur unter gesetzlichen Voraussetzungen, ist auf höchstens sechs Monate begrenzt und umfasst keine Vermögens-, Bank-, Wohnungs- oder allgemeinen Behördenangelegenheiten. Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht es Ihnen, die Vertretung nach Ihren persönlichen Vorstellungen zu regeln und ggf. auch das gesetzliche Ehegattennotvertretungsrecht auszuschließen.

Kann ich die Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung später ändern?

Ja. Sie können sowohl die Vorsorgevollmacht als auch die Patientenverfügung jederzeit ändern oder widerrufen – solange Sie geschäftsfähig sind. Wichtig ist, dass die neue Version schriftlich vorliegt und die alten Dokumente vernichtet werden.

Was passiert, wenn ich keine Vorsorgedokumente habe?

Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, kann das Betreuungsgericht eine Betreuung anordnen und eine Person als Betreuerin oder Betreuer bestellen. Sie können dann nicht selbst bestimmen, wer Ihre Angelegenheiten wahrnimmt.

Für Ehepartner besteht in medizinischen Notfällen zwar ein gesetzliches Notvertretungsrecht. Dieses betrifft jedoch nur Angelegenheiten der Gesundheitssorge und ist zeitlich auf höchstens sechs Monate begrenzt. Für Bankgeschäfte, Vermögensfragen, Verträge oder Immobilienangelegenheiten reicht es nicht aus.

Wie oft sollte ich die Dokumente prüfen?

Prüfen Sie Ihre Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung alle paar Jahre. Auch bei wichtigen Änderungen im Leben – etwa einer neuen Partnerschaft oder Krankheit – sollten Sie die Unterlagen aktualisieren.

Wer kann bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht helfen?

Notare, Rechtsanwälte, Hausärzte sowie Organisationen wie die Verbraucherzentrale oder Betreuungsvereine helfen bei der Erstellung und Beratung rund um Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Wenn wir Ihnen helfen dürfen, nutzen Sie bitte unseren Online-Fragebogen.

Warum enthalten viele Vollmachten eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB?

§ 181 BGB verbietet es dem Bevollmächtigten, im Namen des Vollmachtgebers mit sich selbst ein Rechtsgeschäft vorzunehmen. Das bedeutet, dass der Bevollmächtigte zum Beispiel nicht selbst das Auto des Vollmachtgebers kaufen kann. Sollen solche Geschäfte nach dem Willen des Vollmachtgebers möglich sein, kann der Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

Warum ist die notarielle Vorsorgevollmacht im Außenverhältnis oft "unbeschränkt?

Um jede Rechtsunsicherheit zu vermeiden, ob die Vollmacht erteilt worden ist, schlagen wir als Notare in Hannover in der Regel eine im Außenverhältnis unbeschränkte Vollmacht vor, die sofort gültig und nicht an den Eintritt von Bedingungen geknüpft ist. Im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem wird aber festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der Bevollmächtigte aufgrund der Vollmacht handeln darf.

Gilt das Ehegattennotvertretungsrecht auch bei Trennung oder Scheidung?

Nein. Leben Ehepartner getrennt, besteht kein gesetzliches Ehegattennotvertretungsrecht. Das gilt auch, wenn ein Scheidungsverfahren bereits läuft oder beabsichtigt ist und die Ehepartner getrennt leben.

Gerade in einer Trennungs- oder Scheidungssituation kann es deshalb sinnvoll sein, bestehende Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Registereintragungen zu überprüfen. Ein Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht kann ebenfalls im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden und einen Mißbrauch des gesetzliches Ehegattennotvertretungsrecht vermeiden helfen.

Auf dieser Seite

Hohenzollernstraße 43
30161 Hannover

Google Mapsstobbe icon external link
  • stobbe icon email
    kanzlei@stobbe.de
  • stobbe icon phone volume
    0511 34096 0
  • stobbe icon printer
    0511 34096 99

Bürozeiten

Montag – Donnerstag
08:30 – 12:00 Uhr
13:00 – 18:00 Uhr

Freitag
08:30 – 12:00 Uhr
13:00 – 17:00 Uhr

  • Kompetenzen
    • Anwaltliche Themen
      • Arbeitsrecht
      • Versicherungsrecht
      • Verkehrsrecht
      • Familienrecht
    • Notarielle Themen
      • Immobilien
      • Immobilien
      • Gesellschaftsrecht
      • Erbrecht
      • Vorsorge
      • –
      • Formulare
      • Notarkosten
  • Köpfe
  • Karriere
  • Kontakt

Datenschutz     Impressum

Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen